Language >> Deutsch >> English   
>>Home
>>Spitzenwerkzeuge für Profis
>>Branchen
>>Handelsorganisation
>>STAHLWILLE-Gruppe
>>Wir über uns
>>Produkte
>>Produktanimationen
>>Verordnungen und Zertifikate
>>Kataloge
>>Prospekte
>>Downloads
>>Qualität
>>Jobs
>>Presse
>>Kontakt
>>Impressum
>>AGB
>>Links
>>Logo download


>>Die Stahlwille Ausbildungsinitiative
>>Spitzenwerkzeuge für Profis "Made in Germany"
Sie befinden sich hier: >> AGB

 STAHLWILLE Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen als PDF-Dokument laden (130 KB)

Einkaufsbedingungen
EDUARD WILLE GmbH & Co. KG, Wuppertal (Stand: 09.01.2008)

I. Bestellung

  1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Auftragsbestätigungen müssen spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung in unserem Besitz sein.
  2. Für den Fall, dass wir nach getätigter Bestellung Umstände feststellen und dem Lieferanten unverzüglich und glaubhaft darlegen, welche die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der konkreten Bestellung rechtfertigen, wird uns eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung des Sachverhalts eingeräumt. Für den Zeitraum dieser Prüffrist ist der Eintritt eines etwaigen Annahmeverzuges ausgeschlossen.

II. Lieferung — Abnahme

  1. Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung beziehungsweise unserer Liefereinteilung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden; für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Mit der Übergabe wird die Lieferung unmittelbar unser Eigentum.
  2. Für den Fall, dass wir nach erfolgter Lieferung Umstände feststellen und dem Lieferanten unverzüglich und glaubhaft darlegen, welche die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der konkreten Lieferung rechtfertigen, wird uns hiermit einvernehmlich eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung eingeräumt. Für den Zeitraum dieser Prüffrist ist der Eintritt eines etwaigen Leistungsverzuges ausgeschlossen. Soweit sich im Zuge der Prüffrist entsprechende Verstöße feststellen lassen, steht uns ein Recht auf Leistungsverweigerung zu. In diesem Fall erfolgt eine Stornierung der Bestellung, etwaige erbrachte Leistungen des Lieferanten können nach unserer Wahl zurückgewährt oder als Teilleistung auf andere Bestellungen angerechnet werden.
  3. Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei einer Terminüberschreitung sind wir berechtigt, nach einmaliger Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Für jeden Tag des Lieferverzugs hat der Lieferant einen Verzugsschaden in Höhe von 0,1% des Warenwertes, maximal jedoch 5% des Warenwertes zu entrichten. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch uns sowie der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens durch den Lieferanten bleiben unberührt.
  5. Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen in unserem oder im Bereich unserer Zuliefererbetriebe, die zu einer Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Ware hindern, befreien uns für die Dauer und Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir diese Störungen nicht abwenden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Ansprüche unserer Lieferanten auf Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Behinderung des Abtransports hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch uns oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.           

III. Mangelhafte Lieferung — Gewährleistung

  1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normgerechten Ausführung unterzogen worden sind.
  2. Bei offenkundigen Mängeln sind wir verpflichtet, diese binnen 15 Arbeitstagen ab Lieferung zu rügen. Hinsichtlich verborgener Mängel sind wir an die Einhaltung von Fristen nicht gebunden. Verborgene Fehler berechtigen uns darüber hinaus, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen.
  3. In dringenden Fällen sind wir nach Benachrichtigung des Lieferanten befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns, falls das nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer einzudecken.
  4. Soweit hinsichtlich der Gewährleistungspflicht nichts Besonderes vereinbart ist, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung für seine Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Zurückgelieferte Ware bleibt bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes unser Eigentum. Werden die Lieferungen wiederholt nicht vertragsgemäß durchgeführt, so sind wir nach einmaliger Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  6. Maschinen und Gerätschaften sind so zu liefern, dass die Bestimmungen der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und die Vorschriften des Maschinenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt sind.
  7. Soweit wir nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, der EU-Richtlinie 2002/95/EG und der EU-Verordnung 1907/2006 oder sonst als Hersteller in Anspruch genommen werden und unsere hieraus resultierende Eintrittspflicht aufgrund einer fehlerhaften Kennzeichnung des Produktes oder einem fehlerhaften Produkt des Lieferanten beruht, hat uns der Lieferant von allen diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen. Diese Freistellung gilt mindestens im Innenverhältnis. Darüber hinaus ist der Lieferant auf Verlangen verpflichtet, sich auch um unsere Freistellung im Außenverhältnis zu bemühen.          

IV. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine inländischen Patente oder sonstigen Schutzrechte verletzt werden.
  2. Die gleiche Haftung übernimmt der Lieferant bezüglich unserer Patente oder sonstiger Schutzrechte ausländischer Dritter.           

V. Exportkontrolle

  1. Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber zur Beachtung aller deutschen sowie anwendbaren europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, auf seinen Angeboten und Rechnungen zu den entsprechenden Positionen unaufgefordert Angaben betreffend etwaiger Export-Genehmigungspflichten nach deutschem, europäischem und US-Recht zu machen. Diese Angaben umfassen insbesondere die Ausfuhrlistennummer der deutschen AL oder die anderer vergleichbarer Ausfuhrlisten sowie im Falle von US-Gütern die entsprechende ECCN-Nummer. Darüber hinaus macht der Lieferant auf gleiche Art unaufgefordert Angaben zu einem etwaigen US-Ursprung ebenso wie zu einer etwaiger Herstellung mit US-Technologie der von ihm gelieferter Waren. Der Lieferant stellt uns hiermit im Innenverhältnis frei von jedweden Schäden, welche uns aufgrund seiner Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung.
  2. Soweit der Lieferant gegenüber uns im Rahmen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, sichert dieser eine umfassende und regelmäßige Überprüfung des für uns gestellten Personals gegen die Sanktionslisten der VO(EG)2580/2001 und 81/2002 zu. Ferner sichert der Lieferant zu, über die Einwilligung des von ihm gestellten Personals dahingehend zu verfügen, dass auch wir zu einer Überprüfung der betreffenden bei uns tätigen Personen gegen die vorgenannten Sanktionslisten wie auch gegen die US-amerikanischen Listen berechtigt sind. Soweit unsere Prüfung zu dem Ergebnis einer Übereinstimmung mit einer Sanktionsliste führt, sind wir unter Schadloshaltung zu einer Verweigerung der Tätigkeit der betreffenden Person in unserem Betrieb berechtigt. Der Lieferant ist zu einer unverzüglichen Ersatzvornahme verpflichtet. Soweit dieser hierzu nicht in der Lage ist, sind wir zu einer außerordentlichen Kündigung des Lieferantenvertrags aus wichtigem Grund berechtigt. 
  3. Für uns besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lieferantenvertrags, soweit Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Erbringung vertraglicher Leistungen Verstöße gegen obige Ziff.1 zur Last gelegt werden können.     

VI. Versand — Kosten — Gefahrenübergang
Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

VII. Auslieferungspapiere
Die Lieferscheine sind vollständig auszufüllen und müssen die in der Bestellung gemachten Angaben enthalten. Für jede Sendung ist ein Lieferschein und, falls nicht anders vereinbart, für jeden Lieferschein eine Rechnung auszustellen.

VIII. Rechnung und Zahlung

  1. Rechnungen müssen die in der Bestellung gemachten Angaben enthalten und sind sofort nach Lieferung getrennt nach Bestellnummer einzureichen. Verspätete Einreichungen verzögern die Bezahlung.
  2. Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Rechnungseingang in 10 Tagen mit 3% Skonto. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen.
  3. Forderungen des Lieferanten an uns aus unseren Bestellungen dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

IX. Fertigungsmittel

  1. Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden erklärt haben.
  2. Nach Abwicklung unserer Bestellungen sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt sind, ohne besondere Aufforderung an uns zurückzusenden.
  3. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.

X. Geschäftsgeheimnis — Werbung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit einverstanden erklärt haben.

XI. Fortgeltung bei Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung der Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

XII. Abweichende Vereinbarungen
Änderungen der Bestellung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile und Gerichtsstand ist Wuppertal.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist abbedungen.